Leistungen in der Arbeitsmedizin
Blog Arbeitsmedizin: Leistungen und Vorteile Die Arbeitsmedizin spielt eine entscheidende Rolle in der Förderung und Erhaltung der Gesundheit von Mitarbeitern. In diesem Artikel beleuchten wir…
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist ein wichtiges Gesetz, das den Schutz von schwangeren und stillenden Mitarbeiterinnen am Arbeitsplatz regelt. Es gewährleistet nicht nur den gesundheitlichen Schutz der Mutter, sondern auch des Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz sieht verschiedene Beschäftigungsverbote vor, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen, und verpflichtet Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung und ggf. zur Anpassung der Arbeitsbedingungen. Unsere betriebsärztliche Beratung hilft Ihnen, alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und eine sichere Arbeitsumgebung für werdende Mütter zu gewährleisten.
Eine der wichtigsten Leistungen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese Bewertung erfolgt gemäß § 10 MuSchG in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Dabei werden potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz identifiziert und entsprechende Maßnahmen zur Risikobeseitigung ergriffen. Unser Expertenteam unterstützt Sie bei der Durchführung dieser Beurteilung und sorgt dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen an die Bedürfnisse schwangerer Mitarbeiterinnen anpassen müssen. Dies umfasst unter anderem ergonomische und organisatorische Anpassungen, sowie Schutzmaßnahmen vor schädlichen Einflüssen. Wir helfen Ihnen, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiterinnen zu gewährleisten.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Mutterschutzgesetzes sind die Beschäftigungsverbote, die zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind ausgesprochen werden können. Unser betriebsärztliches Team berät Sie umfassend zu den gesetzlichen Vorgaben und unterstützt Sie bei der Umsetzung individueller Beschäftigungsverbote.
Das Umlageverfahren 2 bietet finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, um die Lohnkosten während des Mutterschutzes auszugleichen. Wir beraten Sie wann dieses Verfahren genutzt werden kann.
Neben der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bieten wir individuelle Beratung für ihre Mitarbeiterinnen und Führungskräfte an. Diese Beratungen beinhalten wichtige Informationen zu den Rechten und Pflichten im Rahmen des Mutterschutzgesetzes sowie zu den besten Vorgehensweisen, um eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten.
Engagement für umweltfreundliche und sozial verantwortliche Praktiken.
Strengste ethische Standards in all unseren Tätigkeiten.
Aktive Gesundheitsvorsorge und präventive Programme für alle Mitarbeiter.
Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft, insbesondere im Einstellungsgespräch, ist unzulässig. Fragt ein Arbeitgeber trotzdem, steht der Arbeitnehmerin ein so genanntes „Recht zur Lüge“ zu. Sie muss auf die Frage nicht wahrheitsgemäß antworten.
Wenn Sie bei der Arbeit besonderen Belastungen ausgesetzt sind, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, dürfen Sie nicht arbeiten.
Das gilt zum Beispiel für:
- Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
- Akkord-Arbeit und Fließband-Arbeit
- Nachtarbeit, also Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens,
- Arbeit an Sonntagen oder an Feiertagen
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlung, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm oder infektiösem Material
- Arbeiten, bei denen Sie regelmäßig oder gelegentlich heben oder ohne mechanische Hilfsmittel Lasten über 5 Kilogramm bewegen
- Arbeiten, bei denen Sie sich häufig strecken, beugen, in der Hocke oder in gebückter Haltung arbeiten
- Arbeiten, bei denen Sie Geräte oder Maschinen bedienen, die Ihre Füße in besonderen Maßen beanspruchen
- Arbeiten, bei denen Sie besonders gefährdet sind, eine Berufskrankheit zu bekommen
- wenn Sie Beförderungsmittel selbst führen oder einsetzen
- ab dem 6. Monat der Schwangerschaft: wenn Sie täglich vier Stunden ständig stehen müssen und sich dabei wenig bewegen.
Das sogenannte betriebliche Beschäftigungsverbot wird vom Arbeitgeber ausgesprochen. Dieser Fall tritt ein, wenn die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau ergeben hat, dass eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt und weder eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich sind.
Das sogenannte behördliche Beschäftigungsverbot kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden.
Das ärztliche Beschäftigungsverbot hängt vom Gesundheitszustand der Schwangeren oder des (ungeborenen) Kindes ab und wird in der Regel vom Gynäkologen festgestellt.
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