Leistungen in der Arbeitsmedizin
Blog Arbeitsmedizin: Leistungen und Vorteile Die Arbeitsmedizin spielt eine entscheidende Rolle in der Förderung und Erhaltung der Gesundheit von Mitarbeitern. In diesem Artikel beleuchten wir…
Unsere arbeitsmedizinische Grundbetreuung umfasst Dienstleistungen wie ASA-Sitzungen, regelmäßige Begehungen, Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen und allgemeine Beratung zum Mutterschutzgesetz. Erfahrene Arbeitsmediziner und Betriebsärzte beraten mit höchster Sorgfalt und Effizienz, um die Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen sicher und gesundheitsfördernd zu gestalten. Durch gezielte Maßnahmen und individuelle Beratung stellen wir sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden und Ihre Mitarbeiter optimal geschützt sind. Profitieren Sie von unserer Expertise in der Arbeitsmedizin, um Gesundheitsrisiken zu minimieren und ein positives Arbeitsumfeld zu schaffen.
Wir nehmen aktiv an Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses (ASA) teil, um sicherzustellen, dass alle sicherheitsrelevanten Themen und Bedenken effektiv adressiert werden. Unsere Fachkenntnis unterstützt die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Unsere Experten führen regelmäßige Begehungen durch, um Arbeitsplätze direkt zu bewerten und potenzielle Risiken zu identifizieren. Diese Begehungen sind essentiell, um präventive Strategien zu entwickeln, die speziell auf die jeweiligen Arbeitsbedingungen und -umgebungen zugeschnitten sind.
Wir beraten Sie bei der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen, um körperliche Belastungen zu minimieren und die Produktivität zu steigern. Eine optimale Arbeitsplatzgestaltung trägt wesentlich zur Vermeidung von arbeitsbedingten Erkrankungen bei.
Unsere Experten unterstützen bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, um mögliche Risiken am Arbeitsplatz zu identifizieren und präventive Maßnahmen zu empfehlen. Dies ist ein entscheidender Schritt zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter.
Durch die gründliche Analyse von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wirken wir bei der Identifizierung von Ursachen mit und entwickeln Strategien zur Risikominderung. Dies trägt dazu bei, zukünftige Vorfälle effektiv zu vermeiden und die Arbeitsumgebung sicherer zu gestalten.
Wir dokumentieren alle arbeitsmedizinischen Maßnahmen präzise, um Compliance mit gesetzlichen Vorschriften zu sichern und einen Überblick über die Gesundheitsförderung im Unternehmen zu behalten.
Engagement für umweltfreundliche und sozial verantwortliche Praktiken.
Strengste ethische Standards in all unseren Tätigkeiten.
Aktive Gesundheitsvorsorge und präventive Programme für alle Mitarbeiter.
Ja, sobald ein Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, gelten die Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, bestimmte organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern.
Unternehmerinnen und Unternehmer tragen die Verantwortung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – dies umfasst unter anderem auch geringfügig Beschäftigte, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter.
Nein. Für kleinere und mittlere Unternehmen bietet es sich an, einen Vertrag mit einem externen Betriebsarzt über die geforderten jährlichen Stunden abzuschließen. Bei Veränderungen in der Betriebsgröße kann der Vertrag angepasst werden.
Die DGUV Vorschrift 2 regelt den Umfang der Tätigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräften) und Betriebsärzten (Arbeitsmedizinern). In Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten und vom Wirtschaftszweig (WZ-Schlüssel, WZ-Kode), ergibt sich die Anzahl der erforderlichen arbeitsmedizinischen Stunden pro Jahr.
Die Aufgaben der Betriebsärzte sind im Arbeitssicherheitsgesetz ASiG §3 festgelegt. Was in welchem Umfang in die betriebsärztliche Betreuung einfließt, hängt von den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für die Beschäftigten ab.
Die Aufgaben der Betriebsärzte nach §3 ASiG sind:
Nein. Normalerweise besitzt der Hausarzt nicht die erforderliche Ausbildung als Betriebsarzt.
Als Betriebsärzte dürfen nur Ärzte mit der Fachkunde „Arbeitsmedizin“ oder Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsarzt“ bestellt werden.
Als Betriebsarzt/-ärztin bestellt werden können auch Ärzte und Ärztinnen, die eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer besitzen, die vor dem 31.12.1996 ausgestellt worden ist.
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